- Mit Vertragsschluß gelten diese Bedingungen als vereinbart. Der Käufer verzichtet bei Abschluß eines Liefervertrages mit uns auf seine eigenen Einkaufsbedingungen und erkennt hiermit an, daß er ausdrücklich auf diese Bedingungen hingewiesen worden ist und er die Möglichkeit gehabt hat, diese Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
- Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit, sie bedürfen der beiderseitigen Schriftform.
- Änderungen der verwandten Konstruktionen und Materialien behalten wir uns vor, soweit die vertragsgemäße Verwendung durch die Änderungen nicht beeinträchtigt wird.
- Der Liefervertrag kommt durch das Angebot des Käufers und die Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung von uns zustande. Der Käufer versichert hiermit, daß er das Angebot nach Kenntnisnahme dieser allg. Geschäftsbedingungen abgegeben hat.
- Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nachverpflichtung aus dem Kaufvertrag, so dass wir aus einer solchen Tätigkeit nicht haften. Ein Kaufvertrag wird stets zwischen dem Käufer und der QIONIC GmbH abgeschlossen. Soweit Geschäftspartner die Verhandlungen mit dem Käufer führen, sind diese lediglich als Vermittler tätig. Sie sind weder berechtigt, im Namen des Verkäufers Willenserklärungen abzugeben, noch sind sie inkassobevollmächtigt.
- Die Preise verstehen sich unverpackt ab Werk. Zahlung in bar innerhalb von 5 Tagen netto Kasse, ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten. Die Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt unter Zugrundelegung der an diesem Tag geltenden Listenpreise. Wir behalten uns vor, bei evtl. Rohstoff-Preiserhöhungen seitens unserer Vorlieferanten, unsere Verkaufspreise entsprechend anzugleichen. Von dieser Regelung sind auch unsere Preislisten betroffen, selbst wenn auf diesen die Preise für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sein sollten. Versicherung nur aufgrund schriftlichen Auftrages des Käufers zu dessen Lasten.
- Wechsel werden nur nach vorheriger Zustimmung durch uns und dann nur zahlungshalber entgegengenommen. Sie gelten nicht als Barzahlung und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die Laufzeit darf drei Monate ab Rechnungs -datum nicht überschreiten. Das Akzept soll zahlbar gestellt werden auf einen Zentralbankplatz. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Bezogenen. Die Haftung für rechtzeitige und ordnungsgemäße Protesterhebung ist ausgeschlossen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Käufer, gleich aus welchem Grunde, ist nicht statthaft. Bei Verzug des Käufers berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen. § 321 BGB gilt auch, wenn die vor Vertragsschluß vorhandene Vermögensverschlechterung uns erst nachher bekannt geworden ist.
- Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie beginnen mit Eingang der Zahlung beim Verkäufer und sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Jede Lieferfrist, auch wenn sie verbindlich zugesagt ist, wird um die Zeit hinausgeschoben, in der uns durch eine Nichtlieferung des Vorlieferanten oder aus Gründen höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Brand usw., eine Lieferung nicht zumutbar ist oder der Käufer mit einer Verpflichtung aus irgendeinem Rechtsgrund in Rückstand ist.
- Lieferzeitüberschreitungen berechtigen den Käufer nur, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
- Die Lieferung erfolgt als Bahnfrachtgut, sofern wir nicht einen anderen Weg wählen. Schreibt der Käufer einen anderen Weg vor, so sind wir zur Abweichung berechtigt. Die Lieferung erfolgt stets zu Lasten und auf Gefahr des Käufers unter Ausschluß jeder Haftung für uns.
- Die Ware gilt als geliefert, sobald wir sie Dritten zum Versand übergeben haben. Transportieren wir die Ware selbst, so gilt die Lieferung als bewirkt, sobald die Ware das Werk verläßt. Holt der Käufer die Ware ab, so gilt sie als geliefert, sobald sie versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt worden ist.
- Entwürfe, Konstruktionen oder Verbesserungsvorschläge des Käufers unterliegen dem Urheberrechtschutz. Der Käufer übernimmt die volle Verantwortung dafür, daß durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, nicht Rechte Dritter verletzt werden.
- Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen - auch der künftig, gleich aus welchem Rechtsgrunde, entstehenden - Forderungen unser Eigentum, auch wenn besondere bezeichnete Forderungen bezahlt werden. Sie dienen bei laufender Rechnung aus der Sicherheit unserer Saldoforderungen.
- Be- und Verarbeitung unserer Waren erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit Waren Dritter werden wir Miteigentümer. Wir sind Hersteller i. S. des § 950 Abs. 1 BGB. Soweit der Käufer Eigentum oder Miteigentum erwirbt, tritt er dies schon jetzt an uns ab und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltung und das Sicherungsgut auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und gegen Feuer, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung uns zustehen.
- Die Veräußerung oder Verwendung unseres Eigentums ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur dann zulässig, wenn der Käufer nicht in Verzug ist und Ziffer e) eingehalten wird.
- Die gesamten Rechte, die der Käufer durch Verwendung unseres Eigentums erwirbt, tritt er bereits im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses mit uns an uns ab. Hat er solche Rechte an Dritte abgetreten, so darf er unser Eigentum erst verwenden, nachdem diese Rechte für uns freigegeben sind.
- Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vermögensverfahrens oder sonstigem Vermögensverfahren des Käufers die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretungen anzuzeigen.
- Der Käufer hat jede Beeinträchtigung oder Gefährdung unserer Rechte uns sofort mitzuteilen und das zur Abwehr erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen.
- Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
- Ist der Käufer mit irgendeiner Verpflichtung in Verzug, wird über sein Vermögen das Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so erlischt das Besitzrecht des Käufers an unserem Eigentum und wir sind berechtigt, sofort die Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltung- und Besitzrecht i. S. des § 986 BGB zu verlangen. Die Kosten der Herausgabe trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten und den Erlös mit der Zahlungsverpflichtung des Käufers zu verrechnen.
- Etwaige Mängel sind sofort zu rügen. Die Mängelrüge ist nur dann rechtzeitig, wenn sie bei einem offenen Mangel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung und bei einem versteckten Mangel, innerhalb von höchstens 6 Monaten nach Lieferung, unverzüglich nach Kenntnis des Käufers von dem Mangel schriftlich bei uns eingeht.
- Bei einem rechtzeitig gerügten Mangel gehen die Gewährleistungen nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Ware. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, so wie im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, kann der Käufer eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für die von uns nicht selbst hergestellten Waren übernehmen wir die Gewähr nur in dem Umfang, in dem deren Lieferanten uns gegenüber die Gewähr übernommen haben und nur in der Weise, daß wir die uns gegen das Lieferwerk zustehenden Ansprüchean den Käufer abtreten.
- Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand nicht sach- und fachgemäß gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden ist. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Andere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens, sind - soweit nicht der Käufer durch die Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt gerade solcher Schäden abgesichert werden sollte - ausgeschlossen, wenn nicht unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Alle Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Lieferung.
- Auch außerhalb des Bereichs der Gewährleistung sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art (z.B. wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. - Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten, sowie Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten in dem Geschäftsverkehr mit Kaufleuten i. S. des § 38 Abs. 1 ZPO ist Memmingen. Dies gilt auch für Urkunden- und Wechselprozesse. Für das Mahnverfahren (§§ ff 688 ZPO) ist ebenfalls Memmingen als zuständiges Gericht ausdrücklich vereinbart worden.
- Bei sich mit dem Ausland ergebenen Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.
- Die Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit der Käufer kein Kaufmann i. S. des § 24 AGB-Gesetzes ist, gelten die Bedingungen, soweit dies nach dem AGB-Gesetz im Rahmen der herrschenden Rechtssprechung zulässig ist. Ist der Käufer Kaufmann, so wird ausdrücklich auf § 24 AGB-Gesetz hingewiesen.
Stand: April 2010





